Kündigung durch den Arbeitnehmer
A. Ordentliche Kündigung
Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist ordentlich kündigen. In diesem Fall ist kein besonderer Kündigungsgrund erforderlich.
B. Kündigung aus wichtigem Grund
Der Arbeitnehmer ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, sofern Umstände vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Nach Artikel 24 des türkischen Arbeitsgesetzes können insbesondere folgende Gründe eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer rechtfertigen:
- gesundheitliche Gründe, die durch die Art der Arbeit oder die Arbeitsbedingungen verursacht werden,
- irreführende oder unzutreffende Angaben des Arbeitgebers über wesentliche Arbeitsbedingungen,
- Verletzungen der Ehre, Belästigung, Mobbing oder sonstige Verstöße gegen die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers, Belästigung am Arbeitsplatz,
- Nichtzahlung oder verspätete Zahlung der Vergütung,
- sowie andere Verstöße des Arbeitgebers gegen seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen.
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis grundsätzlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung beenden.
Kündigung durch den Arbeitgeber
A. Kündigungsschutz
Das türkische Arbeitsrecht sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen besonderen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer vor. Dieser findet Anwendung, wenn der Arbeitnehmer
- unter einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt ist,
- eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten aufweist
- und der Arbeitgeber in dem betreffenden Betrieb mindestens 30 Arbeitnehmer beschäftigt. (Bei der Prüfung der Schwelle von 30 Arbeitnehmern können in der Praxis unter bestimmten Umständen auch Arbeitnehmer anderer Konzernunternehmen, einschließlich ausländischer Gesellschaften, berücksichtigt werden.)
Personen, die im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers handeln und an der Leitung des Unternehmens oder Betriebs beteiligt sind, gelten als Arbeitgebervertreter. Hierzu zählen insbesondere Geschäftsführer, General Manager sowie Personen mit Personal- und Vertretungsbefugnissen. Bestimmte Arbeitgebervertreter gelten zwar arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer, der Kündigungsschutz findet auf sie jedoch keine Anwendung. Dies betrifft insbesondere Personen, die zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt sind und das Unternehmen oder einen wesentlichen Teil des Betriebs leiten.
Fällt ein Arbeitnehmer unter den Kündigungsschutz, kann das Arbeitsverhältnis nicht ohne einen berechtigten Kündigungsgrund beendet werden. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall nachweisen können, dass die Kündigung auf personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen beruht. Hält der Arbeitnehmer die Kündigung für unwirksam, kann er innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eine Wiedereinstellungsklage erheben. Stellt das Gericht fest, dass kein wirksamer Kündigungsgrund vorliegt, kann der Arbeitgeber zur Wiedereinstellung des Arbeitnehmers oder zur Zahlung einer gesetzlich vorgesehenen Entschädigung verpflichtet werden.
Grundsätzlich schreibt das türkische Arbeitsgesetz vor, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet werden kann. Hierzu gehören insbesondere die Kündigung aus berechtigtem Grund (geçerli neden) sowie die Kündigung aus wichtigem Grund (haklı neden). Während für eine Kündigung aus berechtigtem Grund betriebliche-, verhaltens- oder personenbedingte Gründe vorliegen müssen, setzt eine Kündigung aus wichtigem Grund das Vorliegen schwerwiegender Umstände voraus, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar machen.
B. Kündigung aus wichtigem Grund
Eine Kündigung aus wichtigem Grund kommt insbesondere in den in Artikel 25 des türkischen Arbeitsgesetzes genannten Fällen in Betracht. Hierzu zählen unter anderem:
- gesundheitliche Gründe, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen,
- schwerwiegende Verstöße gegen Treu und Glauben sowie gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten (z. B. Diebstahl, Betrug, Vertrauensmissbrauch, Belästigung, Beleidigung oder die Vorlage gefälschter Unterlagen),
- die Begehung einer Straftat am Arbeitsplatz,
- unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit in den gesetzlich vorgesehenen Fällen,
- die Weigerung, arbeitsvertragliche Pflichten zu erfüllen,
- sowie Haft oder andere Umstände höherer Gewalt, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für einen längeren Zeitraum unmöglich machen.
Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund kann das Arbeitsverhältnis fristlos und ohne die Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden.
C. Kündigung aus berechtigtem Grund
Unter den Voraussetzungen des türkischen Arbeitsgesetzes kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus einem berechtigten Grund kündigen. Ein berechtigter Grund liegt vor, wenn die Leistung, das Verhalten oder die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers oder betriebliche Erfordernisse die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erheblich beeinträchtigen. Zu den berechtigten Kündigungsgründen zählen insbesondere:
- unzureichende Arbeitsleistung oder mangelnde Qualifikation des Arbeitnehmers,
- häufige Erkrankungen oder Arbeitsunfähigkeit, die zu erheblichen Störungen des Betriebsablaufs führen,
- wiederholte Verstöße gegen betriebliche Regelungen oder arbeitsvertragliche Pflichten,
- anhaltende Leistungsdefizite,
- betriebliche, organisatorische oder wirtschaftliche Erfordernisse, die einen Personalabbau notwendig machen,
- die Schließung von Abteilungen oder Umstrukturierungsmaßnahmen.
Im Falle einer Kündigung aus berechtigtem Grund sind die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Abfindung für Betriebszugehörigkeit und weitere rechtlichen Ansprüche. Bei Arbeitsverhältnissen, die unter den Kündigungsschutz fallen, muss der Arbeitgeber das Vorliegen des berechtigten Grundes nachweisen können. Andernfalls kann die Kündigung als unwirksam angesehen werden.
Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Unabhängig von einer Kündigung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit durch eine einvernehmliche Vereinbarung (Aufhebungsvertrag) beenden. In diesem Fall werden die Bedingungen der Beendigung, insbesondere der Beendigungszeitpunkt sowie etwaige zusätzliche Zahlungen, einvernehmlich zwischen den Parteien festgelegt. Da die Beendigung auf gegenseitigem Einverständnis beruht, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen grundsätzlich nicht. Ferner müssen bei einer Beendigung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages neben gesetzlichen Ansprüchen Zusatzzahlungen an den Arbeitnehmer geleistet werden.
Die einvernehmliche Beendigung kann sowohl direkt zwischen den Parteien als auch im Rahmen eines Mediationsverfahrens vor einem offiziell bestellten Mediator vereinbart werden.
Dieser Beitrag dient allgemeinen Informationszwecken; in konkreten Fällen wird die Einholung rechtlicher Beratung empfohlen.
