Ist ein in Deutschland errichtetes Testament in der Türkei gültig?

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Eine der häufigsten Fragen für in Deutschland lebende oder anderweitig mit Deutschland verbundene türkische Staatsangehörige lautet: Ist ein in Deutschland errichtetes Testament auch in der Türkei gültig, und wird das Vermögen in der Türkei oder in Deutschland nach diesem Testament verteilt? In diesem Beitrag behandeln wir diese Frage im Rahmen des türkischen Rechts und der Regeln des internationalen Privatrechts, mit besonderem Augenmerk auf die Verbindung zwischen Deutschland und der Türkei.

Allgemeine Informationen darüber, was ein Testament ist, welche Arten es gibt, wie es eröffnet, vollstreckt und angefochten wird, finden Sie in unserem Beitrag Was ist ein Testament in der Türkei? Arten, Voraussetzungen, Vollstreckung und Anfechtung.

1. Die Rechtsnatur im Ausland errichteter Testamente

Ist der Erblasser Ausländer, lebt er im Ausland oder hat er sein Testament im Ausland errichtet, muss das türkische Gericht zunächst feststellen, welches Recht anzuwenden ist. Dies ist in Art. 20 des türkischen Gesetzes über internationales Privat- und Verfahrensrecht („MÖHUK“) geregelt:

  • Auf die Erbfolge anzuwendendes Recht (Art. 20/1): Erbrechtliche Verhältnisse unterliegen dem Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes.
  • Ausnahme für unbewegliches Vermögen: Unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers gilt für in der Türkei belegene Immobilien stets türkisches Recht. Diese Regel bedeutet, dass ein im Ausland errichtetes Testament nicht dazu genutzt werden kann, die Pflichtteils- und Herabsetzungsvorschriften hinsichtlich in der Türkei belegener Immobilien zu umgehen.
  • Testierfähigkeit (Art. 20/5): Die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, unterliegt dem im Zeitpunkt der Errichtung anwendbaren Heimatrecht.
  • Form (Art. 20/4 und das Haager Übereinkommen von 1961): Das „Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht“, dem die Türkei seit 1983 als Vertragsstaat angehört, ist gegenüber dem MÖHUK vorrangig anzuwenden, wenn es um die Formgültigkeit von Testamenten mit Auslandsbezug geht.

Dank dieses internationalen Übereinkommens kann ein Testament, das ein in Deutschland lebender türkischer Staatsangehöriger nach den dort geltenden Vorschriften errichtet hat, formgültig auch in der Türkei anerkannt werden. Um das Beispiel fortzuführen: Da der Erblasser türkischer Staatsangehöriger ist, wird die Frage, ob das Testament die Pflichtteile der Erben verletzt oder rechtlich unwirksame Bestimmungen enthält — also die inhaltliche Gültigkeit des Testaments —, nach türkischem Recht beurteilt.

2. Testamentsarten in Deutschland und Formgültigkeit

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt, ähnlich wie das türkische Recht, im Wesentlichen zwei ordentliche Testamentsformen: das eigenhändige Testament und das vor einem Notar errichtete öffentliche (notarielle) Testament. Ein vor einem deutschen Notar errichtetes Testament gilt sowohl nach deutschem Recht als auch — dank des Haager Übereinkommens von 1961 — nach türkischem Recht als formgültig.

3. Der Unterschied zwischen dem Testament und dem Erbschein

Der an dieser Stelle am häufigsten missverstandene Punkt ist folgender: Ein in Deutschland gültig errichtetes Testament wird als solches – im Rahmen der oben dargestellten Kriterien nach Art. 20/4 MÖHUK und dem Haager Übereinkommen von 1961 – auch in der Türkei formell anerkannt; für das Testament selbst ist keine gesonderte „Anerkennungsentscheidung“ erforderlich.

Der von einem deutschen Nachlassgericht ausgestellte Erbschein entfaltet dagegen in der Türkei keine automatische Wirkung. Türkische Grundbuchämter und Banken akzeptieren dieses Dokument in der Praxis nicht allein. Der Grund dafür ist, dass Gegenstand der Anerkennung und Vollstreckung nicht der Inhalt des Testaments ist, sondern eine von einer ausländischen Behörde getroffene Entscheidung. In diesem Fall stehen zwei Wege offen:

  1. Neuerliche Ausstellung eines Erbscheins (mirasçılık belgesi) in der Türkei: Dies ist in der Praxis der am häufigsten beschrittene und in der Regel schnellere Weg; er kann beim Friedensgericht (sulh hukuk mahkemesi) oder bei einem Notar beantragt werden.
  2. Anerkennung oder Vollstreckung der ausländischen gerichtlichen Entscheidung nach Art. 50 ff. MÖHUK: Soll die Entscheidung des deutschen Gerichts in der Türkei unmittelbar vollstreckbar werden, müssen die im MÖHUK vorgesehenen allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein (rechtskräftige ausländische gerichtliche Entscheidung, keine Angelegenheit der ausschließlichen Zuständigkeit türkischer Gerichte, kein offensichtlicher Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, Wahrung des rechtlichen Gehörs, Gegenseitigkeit), und es muss in der Türkei eine Vollstreckbarerklärungsklage (tenfiz) erhoben werden.

4. Immobilien und das Pflichtteilsrisiko

Auch wenn der Erblasser in Deutschland ein nach deutschem Recht gültiges Testament errichtet hat, unterliegen in der Türkei belegene Immobilien aufgrund der Ausnahme nach Art. 20/1 MÖHUK stets türkischem Recht. Verletzt ein in Deutschland errichtetes Testament hinsichtlich in der Türkei belegener Immobilien die Pflichtteile einzelner Erben, steht den pflichtteilsberechtigten türkischen Erben stets die Möglichkeit offen, in der Türkei eine Herabsetzungsklage (tenkis davası) zu erheben.

5. Praktische Empfehlungen

  • Personen, die in Deutschland leben und zugleich Vermögen (insbesondere Immobilien) in der Türkei besitzen, wird empfohlen, nach Möglichkeit ein notarielles Testament zu errichten. Damit wird sowohl im Hinblick auf die Beweisführung als auch auf die internationale Gültigkeit der sicherste Weg gewählt.
  • Eine klare Angabe im Testament, auf welches Vermögen in welchem Land sich die Verfügung bezieht, sowie – soweit möglich – eine ausdrückliche Rechtswahl verringern das Risiko späterer Kollisionsrechtsfragen.
  • Bei in der Türkei belegenen Immobilien empfiehlt es sich, die Pflichtteilsberechnung gesondert nach türkischem Recht vorzunehmen und die Nachlassplanung entsprechend auszurichten.
  • Da unmittelbare Rechtsgeschäfte in der Türkei auf Grundlage eines deutschen Erbscheins nicht möglich sind, sollten frühzeitig die Ausstellung eines türkischen Erbscheins oder, falls erforderlich, ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren vorbereitet werden.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein in Deutschland errichtetes Testament automatisch in der Türkei gültig? In formeller Hinsicht in den meisten Fällen ja, dank des Haager Übereinkommens von 1961. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf Grundlage des Testaments unmittelbar eine Grundbuchumschreibung oder Bankverfügung in der Türkei vorgenommen werden kann; in der Regel muss zusätzlich ein Erbschein in der Türkei erwirkt werden.

Reicht der von einem deutschen Gericht ausgestellte Erbschein für eine Grundbuchangelegenheit in der Türkei aus? Nein. Türkische Grundbuchämter und Banken akzeptieren dieses Dokument nicht allein. Es muss ein neuer Erbschein in der Türkei erwirkt werden, oder, falls erforderlich, die ausländische gerichtliche Entscheidung muss anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden.

Welches Recht gilt für in der Türkei belegene Immobilien? Unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers oder dem Ort der Testamentserrichtung gilt für in der Türkei belegene Immobilien stets türkisches Recht.

Fazit

Bei Erbfällen mit Bezug zu Deutschland und der Türkei sind die Formgültigkeit des Testaments und die unmittelbare Vollstreckbarkeit von Urkunden und Entscheidungen deutscher Behörden in der Türkei zwei unterschiedliche Fragen. Wird diese Unterscheidung von Anfang an richtig getroffen, lassen sich spätere Verzögerungen und Streitigkeiten bei Grundbuch-, Bank- und Erbscheinsangelegenheiten vermeiden. Bei Erbfällen mit Deutschlandbezug wird dringend empfohlen, sich von einem sowohl im türkischen als auch im deutschen Recht erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information; für den Einzelfall sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.

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