Eines der häufigsten Erbschaftsprobleme, mit denen unsere in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden oder anderen Ländern lebenden türkischen Staatsangehörigen konfrontiert sind, besteht darin, dass ihnen von einem in der Türkei verstorbenen Angehörigen ein überschuldeter Nachlass hinterlassen wird. „Werde ich wegen eines Erbes, das ich nie gesehen habe und mit dem ich mich nie befasst habe, plötzlich zum Schuldner?“ ist eine der Fragen, die uns Mandanten aus dem Ausland am häufigsten stellen.
Nach türkischem Recht treten die Erben nicht nur in das Vermögen des Erblassers ein, sondern auch in dessen Schulden. Aus diesem Grund räumt das türkische Zivilgesetzbuch (TMK) den Erben das Recht ein, die Erbschaft auszuschlagen, um sich von dieser Schuldenlast zu befreien. Dieses Recht besteht jedoch in zwei unterschiedlichen Ausprägungen: der tatsächlichen Ausschlagung der Erbschaft und der Ausschlagung der Erbschaft kraft Gesetzes. Diese beiden Rechtsinstitute unterscheiden sich sowohl hinsichtlich ihrer Voraussetzungen als auch ihrer Rechtsfolgen erheblich, und für im Ausland lebende Erben ist die Wahl des richtigen Weges von entscheidender Bedeutung, um Fristversäumnisse und Rechtsverluste zu vermeiden.
In diesem Beitrag behandeln wir ausführlich die in den Artikeln 605 bis 618 des TMK geregelten Vorschriften über die Erbausschlagung, die Unterschiede zwischen den beiden Ausschlagungsarten sowie die Frage, wie unsere im Ausland lebenden Mandanten diesen Prozess bewältigen können.
Wer erbt, wie und ab welchem Zeitpunkt?
Bevor wir uns der Erbausschlagung zuwenden, lohnt es sich, kurz in Erinnerung zu rufen, an wen und ab welchem Zeitpunkt eine Erbschaft übergeht. Viele unserer Mandanten sind sich nicht einmal bewusst, dass sie – samt etwaiger Schulden – von einem Verwandten erben könnten, zu dem seit Jahren kein Kontakt bestand oder den sie vielleicht nie kennengelernt haben.
Ab welchem Zeitpunkt wird die Erbschaft erworben?
Nach Art. 575 TMK „eröffnet“ sich die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers. Nach dem in Art. 599 TMK geregelten Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession), einem der Grundpfeiler des türkischen Erbrechts, erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes, automatisch und kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Todes – ohne dass es einer Annahmeerklärung, einer Grundbucheintragung oder sonstiger Rechtshandlungen bedürfte. Der Zeitpunkt des Todes des Erblassers ist zugleich der Zeitpunkt, in dem die Erben sowohl Eigentümer des Vermögens als auch Schuldner der Verbindlichkeiten des Erblassers werden.
Unabhängig davon, ob der Erbe von diesem Übergang überhaupt Kenntnis hat, trägt er ab dem Zeitpunkt des Todes rechtlich die Stellung eines Erben. Genau aus diesem Grund – damit sich eine Person von einer Erbschaft befreien kann, die sie nicht will oder von deren Existenz sie nicht einmal weiß (insbesondere von einem überschuldeten Nachlass) – hat der Gesetzgeber dem Erben die Möglichkeit der Erbausschlagung eingeräumt.
Wer kann Erbe sein?
Das türkische Zivilgesetzbuch regelt die gesetzliche Erbfolge über das in den Art. 495-501 TMK geregelte Parentelensystem (Ordnungssystem). In diesem System werden die Erben nach ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser in Ordnungen (Parentelen) eingeteilt; ist in einer Ordnung ein Erbe vorhanden, schließt dies die nächste Ordnung vollständig von der Erbfolge aus:
- Erste Ordnung: die Abkömmlinge des Erblassers – Kinder, Enkelkinder (Art. 495 TMK).
- Zweite Ordnung: Ist niemand aus der ersten Ordnung vorhanden, erben die Eltern des Erblassers; sind diese nicht mehr am Leben, dessen Geschwister; ist auch ein Geschwisterteil nicht mehr am Leben, dessen Kinder, also die Nichten und Neffen des Erblassers (Art. 496 TMK).
- Dritte Ordnung: Ist auch niemand aus der zweiten Ordnung vorhanden, erben die Großeltern des Erblassers; sind diese nicht mehr am Leben, deren Kinder – also die Onkel und Tanten des Erblassers; sind auch diese nicht mehr am Leben, deren Kinder, also die Cousins und Cousinen des Erblassers (Art. 497 TMK).
Darüber hinaus ist der überlebende Ehegatte ein außerhalb des Ordnungssystems stehender, gesonderter Erbe und erhält je nachdem, mit welcher Ordnung er gemeinsam erbt, einen unterschiedlichen Anteil (ein Viertel neben Erben der ersten Ordnung, die Hälfte neben Erben der zweiten Ordnung, drei Viertel neben Erben der dritten Ordnung, oder den gesamten Nachlass, wenn keine Erben aus einer Ordnung vorhanden sind) (Art. 499 TMK). Auch ein Adoptivkind und dessen Abkömmlinge erben wie Blutsverwandte (Art. 500 TMK). Hinterlässt der Erblasser überhaupt keine Erben, geht der Nachlass auf den Staat über (Art. 501 TMK).
Dieses gestufte und weitreichende System hat eine wichtige praktische Konsequenz: Sind in der ersten und zweiten Ordnung keine Erben vorhanden, kann eine Erbschaft – samt etwaiger damit verbundener Schulden – sogar auf einen Onkel, eine Tante oder Cousins/Cousinen übergehen, zu denen seit Jahren kein Kontakt bestand oder die man vielleicht nie kennengelernt hat. Äußerungen unserer im Ausland lebenden Mandanten wie „Mir war gar nicht bewusst, dass ich Erbe bin“ beruhen meist gerade auf der Weite dieses Ordnungssystems. Dieser Punkt ist, wie weiter unten dargestellt wird, auch für die Feststellung des Zeitpunkts, ab dem der Erbe vom Tod bzw. von seiner Erbenstellung „Kenntnis erlangt hat“, im Rahmen der Erbausschlagung von besonderer Bedeutung.
Überblick über das Rechtsinstitut der Erbausschlagung
Nach türkischem Recht geht die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers automatisch und als Ganzes – das heißt zusammen mit dem Vermögen und den Schulden des Erblassers – auf die Erben über. Der Erbe erwirbt daher, auch ohne irgendeine Handlung vorzunehmen, automatisch sowohl die Forderungen als auch die Schulden des Erblassers. Genau an diesem Punkt greifen die Bestimmungen des Art. 605 ff. TMK ein, um den Erben zu schützen, der einem überschuldeten Nachlass gegenübersteht.
Art. 605 TMK regelt zwei unterschiedliche Formen der Ausschlagung innerhalb derselben Vorschrift:
- Der erste Absatz räumt sowohl den gesetzlichen als auch den eingesetzten Erben das Recht ein, die Erbschaft auszuschlagen. Dies ist die tatsächliche Ausschlagung, die auf einer willentlichen Erklärung des Erben beruht.
- Der zweite Absatz bestimmt, dass die Erbschaft als ausgeschlagen gilt, wenn im Zeitpunkt des Todes offenkundig oder amtlich festgestellt ist, dass der Erblasser zahlungsunfähig war. In der Praxis und in der Rechtslehre wird dies als Ausschlagung kraft Gesetzes (oder gesetzliche Ausschlagung) bezeichnet.
Gemeinsam ist beiden Rechtsinstituten, dass sie den Erben von der persönlichen Haftung für die Schulden des Erblassers befreien. Die Art und Weise ihrer Handhabung, die Fristen und die Beweislast unterscheiden sich jedoch grundlegend.
DIE TATSÄCHLICHE ERBAUSSCHLAGUNG
Wer kann ausschlagen, und wie?
Die tatsächliche Ausschlagung ist eine Erklärung, mit der der Erbe ausdrücklich zum Ausdruck bringt, dass er die Erbschaft nicht annehmen möchte. Dieses Recht steht sowohl den gesetzlichen Erben als auch den durch Testament oder Erbvertrag eingesetzten Erben zu. Das Ausschlagungsrecht ist ein höchstpersönliches Recht; die Ausschlagung eines Erben bindet daher die übrigen Erben nicht – jeder Erbe muss seine eigene Ausschlagungserklärung hinsichtlich seines eigenen Erbteils abgeben.
Nach Art. 609 TMK ist eine Ausschlagungserklärung nur dann wirksam, wenn:
- Die Ausschlagungserklärung ausschließlich mündlich oder schriftlich beim Zivilgericht (Sulh Hukuk Mahkemesi) des letzten Wohnsitzes des Erblassers abgegeben wird. Eine vor einem Notar abgegebene Ausschlagungserklärung ist rechtlich nicht wirksam – dies ist einer der in der Praxis am häufigsten anzutreffenden Fehler.
- Sie vorbehaltlos und bedingungsfrei erfolgt. Eine bedingte Erklärung – etwa „Ich nehme die Immobilien an, lehne aber die Schulden ab und schlage im Übrigen aus“ – ist unwirksam.
- Der Friedensrichter (Sulh Hâkimi) hält die Erklärung in einem Protokoll fest und trägt den Vorgang in ein besonderes Register ein.
Ausschlagungsfrist und ihr Beginn
Nach Art. 606 TMK beträgt die Ausschlagungsfrist drei Monate; es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann. Der Beginn dieser Frist richtet sich nach dem Status des Erben:
- Für gesetzliche Erben beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem sie vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt haben. Ein Erbe, der geltend macht, zwischen dem Todeszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung liege eine Differenz, trägt hierfür die Beweislast.
- Für eingesetzte Erben beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem ihnen die letztwillige Verfügung des Erblassers durch den Friedensrichter förmlich mitgeteilt wird.
Diese Unterscheidung hat für im Ausland lebende Erben erhebliche praktische Bedeutung: Bestehen lockere familiäre Bindungen, wurde die Türkei über viele Jahre nicht besucht oder erreicht die Todesnachricht erst spät, kann die Frage, wann genau der Erbe „Kenntnis erlangt hat“, selbst zu einem Beweisproblem werden. Wir empfehlen daher, von Anfang an sorgfältig konkrete Nachweise über den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Todesnachricht zu dokumentieren (Nachrichtenverläufe, Flugtickets, Zeugenaussagen usw.).
Verhaltensweisen, die das Ausschlagungsrecht erlöschen lassen
Nach Art. 610 TMK verliert ein Erbe, der vor Ablauf der Ausschlagungsfrist in seiner Eigenschaft als Erbe in Nachlassangelegenheiten eingreift, Handlungen vornimmt, die über die ordentliche Verwaltung des Nachlasses oder das zur Fortführung der Angelegenheiten des Erblassers Notwendige hinausgehen, oder Nachlassgegenstände verheimlicht oder sich aneignet, das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Diese Vorschrift ist besonders wichtig: Erteilt ein im Ausland lebender Erbe seinen Angehörigen in der Türkei Anweisungen wie „Löst das Konto auf“ oder „Teilt die Gegenstände auf“, oder hebt er von einem Bankkonto Geld ab, kann dies – ohne dass es ihm bewusst ist – als stillschweigende Annahme der Erbschaft gewertet werden.
Verlängerung der Ausschlagungsfrist
Art. 615 TMK sieht vor, dass der Friedensrichter beim Vorliegen wichtiger Gründe die Ausschlagungsfrist verlängern oder eine neue Frist setzen kann. Umstände wie eine schwere Erkrankung und ein längerer Krankenhausaufenthalt des Erben oder der Umstand, dass sich das Vermögen des Erblassers auf mehrere Länder verteilt und dessen Ermittlung längere Zeit in Anspruch nimmt, können je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als „wichtiger Grund“ in Betracht gezogen werden. Sämtliche dieser Umstände stellen jedoch, wie das Gesetz selbst festlegt, einen Ausnahmemechanismus dar und wirken nicht automatisch; der Antrag auf Fristverlängerung muss vor Ablauf der ursprünglichen Frist beim Gericht gestellt werden. Im Ausland lebende Erben sollten daher nicht davon ausgehen, dass „die Frist ohnehin verlängert wird“, sondern so schnell wie möglich handeln, um die Dreimonatsfrist nicht zu versäumen.
Rechtsfolgen der Ausschlagung
Ein Erbe, der die Erbschaft fristgerecht und formgerecht ausschlägt, wird behandelt, als wäre er nie Erbe gewesen. Der Erbteil des ausschlagenden Erben geht grundsätzlich auf die übrigen Berechtigten über, so als wäre der ausschlagende Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls nicht am Leben gewesen.
DIE ERBAUSSCHLAGUNG KRAFT GESETZES
Voraussetzungen und Rechtsnatur
Die Ausschlagung der Erbschaft kraft Gesetzes ist in Art. 605/2 TMK geregelt: Ist im Zeitpunkt des Todes offenkundig oder amtlich festgestellt, dass der Erblasser zahlungsunfähig war, gilt die Erbschaft ohne dass es hierzu eines Antrags bedürfte als ausgeschlagen. Mit anderen Worten: Übersteigen die Schulden des Erblassers dessen Vermögen und Forderungen (Überschuldung des Nachlasses), muss der Erbe keine gesonderte Ausschlagungserklärung abgeben.
Es handelt sich hierbei um eine vom Gesetz anerkannte widerlegliche gesetzliche Vermutung – das heißt, das Gegenteil kann behauptet und bewiesen werden. Der Erbe kann diese Vermutung jederzeit durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärung widerlegen (etwa indem er erklärt, die Erbschaft anzunehmen, oder Handlungen vornimmt, die einer Annahme des Nachlasses gleichkommen) und die Erbschaft auf diese Weise annehmen.
Die Ausschlagung kraft Gesetzes ist keine „Erklärung“, sondern eine Frage der „Feststellung“
Anders als die tatsächliche Ausschlagung unterliegt die Ausschlagung kraft Gesetzes keiner Frist. In der Praxis streben Erben jedoch häufig eine gerichtliche Feststellung an, wenn die tatsächliche Überschuldung des Nachlasses außer Streit gestellt und auch gegenüber den Gläubigern durchsetzbar gemacht werden soll. Dieses Verfahren wird als „Klage auf Feststellung der Erbausschlagung kraft Gesetzes“ bezeichnet.
Diese Klage:
- Kann vom Erben jederzeit erhoben werden, wobei die Nachlassgläubiger als Beklagte zu benennen sind (sie unterliegt keiner Frist).
- Kann ebenso von den Nachlassgläubigern gegen einen Erben geltend gemacht werden, sei es im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens oder durch eine gesonderte Klage.
- Erfordert, dass das Gericht Aktiva und Passiva des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ermittelt, indem es Auskünfte und Unterlagen von Banken, Grundbuchämtern, Vollstreckungsbehörden und anderen Institutionen einholt, und prüft, ob die Erben ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das einer stillschweigenden Annahme des Nachlasses gleichkommt.
Wie läuft das Verfahren für im Ausland lebende türkische Staatsangehörige ab?
Eine Frage, die uns von im Ausland – insbesondere in Deutschland – lebenden Mandanten häufig gestellt wird, lautet: „Kann ich diese Verfahren durchführen, ohne in die Türkei reisen zu müssen?“ Mit der rechtlichen Beratung, die Sie erhalten, und dem Vertreter, den Sie bevollmächtigen, kann dies selbstverständlich in der Türkei in Ihrem Namen durchgeführt werden.
Zudem ändert der Wohnsitz des Erben im Ausland nichts an der gerichtlichen Zuständigkeit. Für die tatsächliche Ausschlagung bleibt das Zivilgericht (Sulh Hukuk Mahkemesi) des letzten Wohnsitzes des Erblassers zuständig; für die Klage auf Feststellung der Ausschlagung kraft Gesetzes gelten weiterhin die Zuständigkeit der Zivilgerichte erster Instanz (Asliye Hukuk Mahkemesi) nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln. Das heißt: Auch wenn der Erbe im Ausland lebt, muss der Antrag beim zuständigen Gericht in der Türkei gestellt werden.
Der Vollmachtsmechanismus über das Konsulat
Türkische Konsulate sind keine Stelle, bei der eine Erbausschlagungserklärung unmittelbar entgegengenommen wird. Konsulate können jedoch im Rahmen ihrer notariellen Befugnisse eine speziell bevollmächtigende Vollmacht erstellen. In der Praxis besteht die zweckmäßigste und sicherste Methode darin, dass sich der im Ausland lebende Erbe an das türkische Konsulat (oder die Botschaft) in seinem Aufenthaltsland wendet, um einem Rechtsanwalt in der Türkei eine Vollmacht mit besonderer Vertretungsmacht für Angelegenheiten der Erbausschlagung zu erteilen, und das Verfahren über diesen Rechtsanwalt abwickeln zu lassen.
Alternativ kann auch eine im Ausland vor einem Notar errichtete, mit einer Apostille versehene und beglaubigt übersetzte Vollmacht verwendet werden; in der Praxis wird jedoch meist der Weg über das Konsulat bevorzugt, da dieser sprachliche und beglaubigungsbezogene Fragen vereinfacht.
Worauf bei der Fristenkontrolle zu achten ist
Für im Ausland lebende Erben kann die dreimonatige Frist für die tatsächliche Ausschlagung aufgrund der Entfernung, notwendiger Übersetzungen, Beglaubigungsverfahren und der Erstellung einer Vollmacht schnell verstreichen. Wir empfehlen daher, sich unmittelbar nach Erhalt der Todesnachricht mit einem Rechtsanwalt in der Türkei in Verbindung zu setzen und das Verfahren von Beginn an eng zu begleiten.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich in die Türkei reisen, um die Erbschaft auszuschlagen? Nein. Mittels einer über das Konsulat erstellten, speziell bevollmächtigenden Vollmacht können wir als Ihre Rechtsanwälte in der Türkei das Verfahren in Ihrem Namen durchführen.
Erlischt mein Recht, die Erbschaft auszuschlagen, endgültig, wenn ich die Dreimonatsfrist versäume? Hinsichtlich des Rechts auf tatsächliche Ausschlagung: ja, es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Kann jedoch nachgewiesen werden, dass der Nachlass tatsächlich überschuldet ist, besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Klage auf Feststellung der Ausschlagung kraft Gesetzes zu erheben, die keiner Frist unterliegt. Für ausführlichere Informationen können Sie sich gerne an uns wenden.
Kann ich nur die Schulden ausschlagen und das Vermögen annehmen? Nein. Die Ausschlagungserklärung muss vorbehaltlos und bedingungsfrei sein; eine teilweise oder bedingte Ausschlagung ist unwirksam. Sie nehmen die Erbschaft entweder vollständig an oder schlagen sie vollständig aus.
Fazit
Für im Ausland lebende türkische Staatsangehörige erfordert das Verfahren der Erbausschlagung eine sorgfältige Planung, sowohl in materiell-rechtlicher Hinsicht (Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen u. a.) als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht (gerichtliche Zuständigkeit, Passivlegitimation, Vollmacht).
Als MK Anwaltskanzlei begleiten wir die Erbangelegenheiten unserer – insbesondere in Deutschland lebenden – Mandanten in der Türkei durchgängig, von den konsularischen Verfahren bis hin zum Gerichtsverfahren. Wenn Sie Ihre Situation im Hinblick auf die Erbausschlagung, eine Klage auf Feststellung der Ausschlagung kraft Gesetzes oder die Erlangung eines Erbscheins prüfen lassen möchten, können Sie sich gerne an unser Team wenden.
Dieser Beitrag wurde ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken erstellt und stellt keine auf einen konkreten Einzelfall bezogene Rechtsberatung dar. Da die Fristen zur Erbausschlagung Ausschlussfristen sind, empfehlen wir, sich ohne Zeitverlust im Hinblick auf Ihre persönliche Situation von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
