Was ist ein Testament in der Türkei? Arten, Voraussetzungen, Vollstreckung und Anfechtung

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Ein hinterlassenes Testament ist oft der Ausgangspunkt eines rechtlichen Verfahrens, das komplexer ist, als es zunächst erscheint. In diesem Beitrag erläutern wir im Rahmen des türkischen Zivilgesetzbuchs, was ein Testament (vasiyetname) ist, unter welchen Voraussetzungen es errichtet werden kann, welche Arten es gibt, wie das Eröffnungs- und Vollstreckungsverfahren abläuft und wie die Anfechtungsklage funktioniert.

Wurde Ihr Testament im Ausland (zum Beispiel in Deutschland) errichtet oder liegt ein Erbfall mit Auslandsbezug vor, verweisen wir auf unseren gesonderten Beitrag zur Gültigkeit im Ausland errichteter Testamente in der Türkei.

1. Was ist ein Testament?

Ein Testament ist eine einseitige, mit dem Tod des Erblassers wirksam werdende Verfügung über sein Vermögen. Anders als beim Erbvertrag ist keine Annahme durch eine andere Partei erforderlich; es wird vom Erblasser allein errichtet und kann zu Lebzeiten jederzeit geändert oder widerrufen werden. Durch ein Testament kann der Erblasser – innerhalb der gesetzlichen Pflichtteilsgrenzen – von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelungen treffen, einer bestimmten Person einen bestimmten Vermögensgegenstand zuwenden (Vermächtnis) oder einen Erben einsetzen.

2. Voraussetzungen für die Testamentserrichtung

Nach Art. 502 des türkischen Zivilgesetzbuchs (TMK) sind für die Errichtung eines Testaments zwei Voraussetzungen erforderlich:

  • Altersvoraussetzung: Vollendung des 15. Lebensjahres,
  • Urteilsfähigkeit: Vorliegen der Urteilsfähigkeit (nicht der vollen Geschäftsfähigkeit) im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. In der Praxis ist der am häufigsten streitige Punkt, ob die Urteilsfähigkeit – insbesondere bei hohem Alter, Demenz, Alzheimer oder schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen – vorlag; dies wird in der Regel durch Gutachten des Instituts für Gerichtsmedizin oder eines universitätsklinischen Gesundheitsausschusses nachgewiesen.

3. Testamentsarten

Art. 531 des türkischen Zivilgesetzbuchs sieht vor, dass ein Testament nur in einer von drei Formen errichtet werden kann. Eine außerhalb dieser drei Formen errichtete Urkunde entfaltet keine Wirkung als Testament.

3.1 Öffentliches (notarielles) Testament (TMK Art. 532 ff.)

Wird in Anwesenheit zweier Zeugen vor einem Friedensrichter (sulh hâkimi), einem Notar oder einem gesetzlich befugten Beamten errichtet. Dies ist die in der Praxis sicherste und am häufigsten gewählte Form; sie erleichtert den Nachweis des tatsächlichen Willens des Erblassers und bietet Beweisvorteile gegenüber späteren Einwänden mangelnder Geschäftsfähigkeit oder Willensmängeln. Das türkische Recht regelt auch, wer bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments als Zeuge mitwirken darf: Personen ohne Geschäftsfähigkeit, durch strafgerichtliches Urteil vom öffentlichen Dienst Ausgeschlossene, Analphabeten sowie der Ehegatte, die Verwandten in gerader Linie, die Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten dürfen nicht als Zeugen mitwirken. Zudem dürfen den Zeugen des öffentlichen Testaments, deren Verwandten in gerader Linie, deren Geschwistern und deren Ehegatten keine Zuwendungen gemacht werden. Da das öffentliche Testament beim Beamten oder Notar verwahrt wird, ist das Risiko eines Verlusts der Urkunde ausgeschlossen.

3.2 Eigenhändiges (handschriftliches) Testament (TMK Art. 538)

Der Erblasser muss das gesamte Testament unter Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung eigenhändig schreiben und unterschreiben. Das Fehlen des Datums allein führt zur Unwirksamkeit. Dieses Testament kann zur Aufbewahrung einem Notar, einem Friedensrichter oder einem befugten Beamten übergeben werden oder beim Erblasser verbleiben.

3.3 Mündliches (Not-)Testament (TMK Art. 539-541)

Ein Ausnahmeweg für Personen, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände – wie unmittelbarer Todesgefahr, Unterbrechung der Verkehrswege, schwerer Krankheit oder Krieg – kein öffentliches oder eigenhändiges Testament errichten können. Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen gegenüber zwei Zeugen und beauftragt sie, ein entsprechendes Testament schriftlich niederzulegen oder niederlegen zu lassen. Wird nach Wegfall des außergewöhnlichen Zustands nicht innerhalb eines Monats ein Testament in einer der ordentlichen Formen errichtet, verliert das mündliche Testament automatisch seine Wirkung.

4. Widerruf eines Testaments

Da das Testament ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, kann der Erblasser zu Lebzeiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen von seinem Testament zurücktreten; selbst ein im Testament enthaltener Vermerk, wonach ein Widerruf ausgeschlossen sei, ist unwirksam. Art. 542-544 TMK sehen drei Wege vor:

  1. Widerruf durch ein neues Testament (Art. 542): Die Errichtung eines neuen Testaments in einer der gesetzlich vorgesehenen Formen genügt; auf die Form des früheren Testaments kommt es nicht an.
  2. Vernichtung (Art. 543): Vernichtung des eigenhändigen oder öffentlichen Testaments in Widerrufsabsicht. Zerreißt, durchstreicht oder vernichtet der Erblasser das Testament wissentlich und willentlich, gilt es als widerrufen.
  3. Widersprechende spätere Verfügung (Art. 544): Ist ein neues Testament, das das frühere nicht ausdrücklich aufhebt, mit diesem unvereinbar, tritt das neue Testament an die Stelle des früheren.

5. Eröffnung des Testaments

Nach dem Tod des Erblassers ist ein aufgefundenes Testament – unabhängig von seiner Gültigkeit – unverzüglich beim Friedensgericht (sulh hukuk mahkemesi) des letzten Wohnsitzes des Erblassers einzureichen (TMK Art. 595). Diese Pflicht trifft nicht nur den Erblasser oder den Notar, sondern jeden, der die Urkunde tatsächlich in Besitz hat.

Gemäß Art. 596 TMK wird das Testament innerhalb eines Monats nach Einreichung vom Friedensrichter eröffnet und den Beteiligten verlesen; die Rolle des Richters beschränkt sich in diesem Stadium darauf, die Urkunde offenzulegen und aktenkundig zu machen, ohne ihre Gültigkeit zu prüfen. Nach Art. 597 TMK wird jedem am Nachlass Berechtigten eine beglaubigte Abschrift der ihn betreffenden Teile des Testaments zugestellt. Die türkische Rechtsprechung betont durchgehend, dass sich die Rolle des Friedensrichters in diesem Stadium auf Eröffnung, Verlesung und Zustellung beschränkt und er keine Entscheidung in der Sache – etwa zur Gültigkeit oder Vollstreckung – treffen darf.

6. Klage auf Vollstreckung des Testaments

Diese Klageart dient dazu, die in einem gültigen Testament enthaltenen Verfügungen tatsächlich umzusetzen und den Berechtigten zu ihrem Recht zu verhelfen. Gegenstand dieser Klage ist nicht die Gültigkeit des Testaments als solche, sondern die tatsächliche Durchsetzung des darin Angeordneten.

Voraussetzung für die Vollstreckungsklage ist:

  • dass das Testament ordnungsgemäß eröffnet wurde,
  • dass keine Anfechtungsklage erhoben wurde oder eine erhobene Klage abgewiesen wurde (andernfalls wird eine anhängige Anfechtungsklage als Vorfrage behandelt).

Zuständiges Gericht ist – wie bei der Anfechtungsklage – das Zivilgericht erster Instanz (Asliye Hukuk Mahkemesi). Die Vollstreckungsklage unterliegt einer zehnjährigen Verjährungsfrist, die mit Kenntnis des Vermächtnisnehmers von der Zuwendung beginnt bzw., falls die Forderung erst später fällig wird, mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.

7. Anfechtungsklage gegen das Testament

Art. 557 TMK sieht vier abschließend aufgezählte Gründe für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung vor:

  1. Die Verfügung wurde zu einem Zeitpunkt getroffen, in dem der Erblasser nicht testierfähig (urteilsfähig) war;
  2. Die Verfügung beruht auf Irrtum, Täuschung, Drohung oder Zwang;
  3. Der Inhalt der Verfügung oder eine daran geknüpfte Bedingung oder Auflage verstößt gegen Gesetz oder gute Sitten;
  4. Die Verfügung wurde unter Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften errichtet.

Die Klage kann von jedem Erben oder Vermächtnisnehmer mit rechtlichem Interesse erhoben werden (Art. 558). Beklagte sind die aus dem Testament begünstigten Personen; bei mehreren Beklagten liegt notwendige Streitgenossenschaft vor.

Fristen (Art. 559 TMK): Das Anfechtungsrecht muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Klägers von der Verfügung, dem Anfechtungsgrund und seiner eigenen Berechtigung ausgeübt werden. Unabhängig davon erlischt das Klagerecht in jedem Fall zehn Jahre nach Eröffnung des Testaments gegenüber gutgläubigen Beklagten und zwanzig Jahre gegenüber bösgläubigen Beklagten. Diese Fristen sind Ausschlussfristen und werden vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt.

Zuständiges Gericht für die Anfechtungsklage ist ausschließlich das Zivilgericht erster Instanz am letzten Wohnsitz des Erblassers.

Fazit

Die Errichtung eines Testaments erscheint auf den ersten Blick einfach, birgt in der Praxis jedoch zahlreiche technische Details bei Formvorschriften, Eröffnung, Vollstreckung und Anfechtung. Formfehler oder fehlende Geschäftsfähigkeit können Jahre später zu ernsthaften Erbstreitigkeiten führen. Es wird daher dringend empfohlen, sich bei der Errichtung eines Testaments von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen.

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